Gefährdung und Schutz

Alle 20 Amphibienarten Niederösterreichs sind gefährdet und somit geschützt. Die Gefährdungsursachen der Amphibienarten stellen sich für jede Art - aufgrund der sehr unterschiedlichen Lebensraumansprüche - etwas anders dar. Doch gilt in erster Linie der Verlust an geeignetem Lebensraum als der Hauptfaktor für alle Arten, insbesondere geeignete Laichbiotope sind selten geworden. Hinzu kommen Strukturarmut und Lebensraumzerschneidung. Eine vermehrte Isolation einzelner Vorkommen ist die Folge. Einen wesentlichen Beitrag dieser sehr traurigen Situation leistet der Verkehr. Jedes Jahr sterben 100.000e Tiere auf Niederösterreichs Straßen.

Daher werden diese Arten durch verschiedene rechtliche Regelwerke umfassend geschützt.

Die Rote Liste gefährdeter Tierarten Niederösterreichs gibt Auskunft über die Gefährdungssituation von Arten. Die Tabelle zeigt die Einstufung der in Niederösterreich vorkommenden Amphibienarten in die "Rote Liste gefährdeter Amphibien Niederösterreichs". Dabei bedeutet 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet und 3 - gefährdet.

Lurche Amphibia Rote Liste NÖ
Alpensalamander Salamandra atra 3
Feuersalamander Salamandra salamandra 3
Bergmolch Triturus alpestris 3
Kammmolch Triturus cristatus 2
Alpenkammmolch Triturus carnifex 2
Donaukammmolch Triturus dobrogicus 2
Rotbauchunke Bombina bombina 2
Gelbbauchunke Bombina variegata 3
Moorfrosch Rana arvalis 2
Springfrosch Rana dalmatina 3
Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae 3
Grasfrosch Rana temporaria 3
Seefrosch Rana ridibunda 3
Knoblauchkröte Pelobates fuscus 2
Kreuzkröte Bufo calamita 1
Wechselkröte Bufo viridis 2
Erdkröte Bufo bufo 3
Laubfrosch Hyla arborea 3
 

Schutz durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

Mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) haben sich die Mitgliedsländer der Europäischen Union dazu verpflichtet, ein europäisches Netzwerk einzurichten und maßgebliches zum Schutz der biologischen Vielfalt beizutragen. Die Mitgliedsländer müssen die Richtlinie in die nationalen Rechtsmaterien integrieren. Dies ist im Falle der FFH-Richtlinie durch das NÖ Naturschutzgesetz erfolgt.

Eine der wesentlichen Verpflichtungen der FFH-Richlinie ist die Erhaltung bzw. Erreichung eines "günstigen Erhaltungszustandes" für die im Vorhinein definierten Arten (= Anhang Arten).

Art. 6 Gebietsschutz
Folgende, in NÖ vorkommende Amphibienarten, werden im Anhang II genannt: Kammmolch, Donau-Kammmolch, Alpen-Kammmolch und Gelb- und Rotbauchunke. Für sie wurden Gebiete nominiert, die für ihre Erhaltung besonders wichtig sind. Innerhalb dieser Gebiete muss bei Projekten und Plänen, die sich negativ auf den Erhaltungszustand der Arten auswirken könnten, geprüft werden, ob dadurch der Erhaltungszustand der Art verschlechtert wird. Dies passiert im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP).
 
Art. 12 Landesweiter Artenschutz
Für alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für diese Arten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Hier sind auch mehrere Verbote angeführt. Dieser Artikel gilt auch außerhalb der definierten Gebietskulisse. Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie:
 
  • Alpensalamander
  • Kammmolch, Alpenkammmolch und Donaukammmolch
  • Rotbauchunke und Gelbbauchunke
  • Moorfrosch, Springfrosch und Kleiner Wasserfrosch
  • Knoblauchkröte, Kreuzkröte und Wechselkröte
  • Laubfrosch
 
Aktueller Wortlaut der FFH-Richtlinie 

 

Schutz durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und die NÖ Artenschutzverordnung

Naturschutz ist in Niederösterreich im NÖ Naturschutzgesetz 2000 geregelt. Der Artenschutz ist im NÖ Naturschutzgesetz 2000 mittels der §17 (Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz) und §18 (Artenschutz) geregelt.

In der NÖ Artenschutzverordnung werden jene Arten aufgelistet, die in Niederösterreich besonders geschützt sind. Alle 20 Amphibienarten Niederösterreichs finden sich in der Artenschutzverordnung. Für sie gilt daher §18(4).

Es ist verboten ...

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
 
Aktueller Wortlaut des NÖ Naturschutzgesetzes 
 

Richtlinie RVS 04.03.11 "Amphibienschutz an Straßen"

Die RVS 04.03.11 regelt den Amphibienschutz an Autobahnen und Schnellstraßen. Sie legt fest, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine permanente Leitanlage errichtet wird. Zudem gibt sie Auskunft über Art und Weise des Baus einer permanenten Leitanlage und einer temporären Leitanlage.

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